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PRESENTATION OUTLINE

MUTTERSCHUTZGESETZ (MUSCHG)

VON LEONARDO, LAURA, JONAS, KATRIN UND MARK

GLIEDERUNG

  • Allgemeine Vorschriften
  • Beschäftigungsverbote
  • Kündigungsverbote
  • Leistungen
  • Durchführung des Gesetzes
  • Strafen oder Ordnungswidrigkeiten

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  • Schlussvorschriften
  • 2018 Was ist neu ?

ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

  • Geltungsbereiche §1
  • Gestaltung des Arbeitsplatzes §2

BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE

  • §3 Beschäftigungsverbote
  • §4 Weitere Beschäftigungsverbote
  • §5 Mitteilungspflicht, Ärztliches Zeugnis

BESCHÄFTIGUNGSVERBOTE

  • §6 Beschäftigungsverbot nach der Entbindung
  • §7 Stillzeit
  • §8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit

KÜNDIGUNGSVERBOT §9

  • 1)Eine Frau kann nicht während der Schwangerschaft, nicht bis zum Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt und nach dem Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung entlassen werden. Außerdem ist eine Kündigung unzulässig, wenn dem Arbeitgeber, zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft oder die Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche bekannt ist

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  • Oder innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung mitgeteilt wird. Wird die Frist überschritten, kann dies nur durch eine nicht vertretbaren Grund der Frau erfolgen und dies muss unverzüglich geschehen
  • 2) Kündigt ein Schwangere Frau, gilt §5 1)(3) entsprechend.

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  • 3) Inbesonderen Fällen, die nichts mit dem Zustand der Frau in der Schwangerschaft und nach Entbindung zu tun haben, kann die Kündigung für zulässig erklärt werden

DRITTER ABSCHNITT KÜNDIGUNGEN

  • 1) Wenn eine Schwangere Frau kündigen will, kann sie dies ohne Beachtung eine Frist in ihrer Schwangerschaft, als auch in ihrer Schutzfrist nach der Entbindung tun. Das Arbeitsverhältnis ist somit nach Ende der Schutzfrist beendet.

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  • 2) Wiedereinstellung im alten Betrieb innerhalb eines Jahres. Sie darf allerdings nicht in einem anderen Betrieb angestellt gewesen sein.

LEISTUNGEN

  • §11 Arbeitsentgeld bei Beschäftigungsverbot
  • §13 Mutterschaftsgeld
  • §14 Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • §15 Sonstige Leistung bei Schwangerschaft und Mutterschutz

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  • §16 Freistellung für Untersuchung
  • §17 Erholungsurlaub

DURCHFÜHRUNG DES GESETZES

  • Auslage des Gesetzes

STRAFTATEN UND ORDNUNGSWIDRIGKEITEN

  • §21 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

SCHLUSSVORSCHRIFTEN

  • § 24 in Heimarbeit Beschäftigte Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten gelten 1. die §§ 3, 4, und 6 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beschäftigungsverbote das Verbot der Ausgabe von Heimarbeit dritt 2. §2Abs.4,§5Abs.1und3,§9Abs.1,§13Abs.2,die§14,16,19Abs.1und§21Abs.1mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder der Zwischenmeister tritt § 25 weggefallen

2018 WAS IST NEU?

  • Schülerinnen und Studentinnen können künftig Mutterschutz in Anspruch nehmen. Es gilt die übliche Schutzfrist, von sechs Wochen vor der Geburt, sowie ein Beschäftigungsverbot von acht Wochen nach der Entbindung. Die Frist verlängert sich bei einem behinderten Kind von acht auf zwölf Wochen. Aber es sollen auch Ausnahmen möglich sein, wenn die Betroffene das möchte. Auch soll es keine Arbeitsverbote gegen den Willen der Schwangeren geben.

ENDE