Das öffentliche Recht regelt rechtliche Beziehungen zwischen Privatperson und Trägern hoheitlicher Gewalt (z.b. Bund, Länder, Gemeinden) . Dieses Rechtsgebiet ist durch das Prinzip der Über- und Unterordnung gekennzeichnet. Träger hoheitlicher Gewalt können mithilfe von Befehl und Zwang gegenüber Privatperson handeln, wenn ein Gesetz dies zulässt.
Das Privatrecht regelt Rechtsverhältnisse zwischen Bürger untereinander (Privatpersonen). Das Prinzip von Über- und Unterordnung existiert nicht. Bürger und Bürger stehen sich gleichberechtigt gegenüber.
Das öffentliche Recht ist zunächst
derjenige Teil der Rechtsordnung, der das Verhältnis zwischen Trägern der
öffentlichen Gewalt und einzelnen Privatrechtssubjekten regelt. Im Unterschied
dazu regelt das Privatrecht die rechtlichen Beziehungen zwischen
Privatrechtssubjekten. Ferner umfasst das öffentliche Recht sämtliche
Rechtsmaterien, die die Organisation und Funktion des Staats betreffen, wie z. B.
Klagen über Strafzettel für Ordnungswidrigkeiten oder über das Dienstverhältnis bei Beamten.